Das Deutsche Lebensmittelbuch (gehört zum Bereich - Lebensmittelrecht) (Organisiert durch BMVEL)

Es stellt eine Sammlung von Leitsätzen  dar, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden (Paragraf 15 LFGB).
Diese Leitsätze sind keine Rechtsnormen, sie ergänzen diese und haben den Charakter objektivierter Sachverständigengutachten, die der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. In den Leitsätzen wird die Verkehrsauffassung der am Lebensmittelverkehr Beteiligten beschrieben, das heißt der redliche Hersteller- und Handelsbrauch unter Berücksichtigung der Erwartung der Durchschnittsverbraucher an die betreffenden Lebensmittel.

Das Deutsche Lebensmittelbuch beinhaltet die folgenden Leitsätzen; sie haben den Charakter objektivierter Sachverständigengutachten.

Leitsätze für:
* Brot und Kleingebäck
* (alkoholfreie) Erfrischungsgetränke
* Feine Backwaren
* Feinkostsalate
* Fisch, Krebse und Weichtiere und Erzeugnisse daraus
* Fleisch und Fleischerzeugnisse
* Fruchtsäfte
* Gemüseerzeugnisse
* Gemüsesaft und Gemüsenektar
* Gewürze und andere würzende Zutaten
* Honig
* Kartoffelerzeugnisse
* Obsterzeugnisse
* Ölsamen und daraus hergestellte Massen und Süßwaren
* Pilze und Pilzerzeugnisse
* Puddinge, andere süße Desserts und verwandte Erzeugnisse
* Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
* Speisefette und Speiseöle
* Tee, teeähnliche Erzeugnisse, deren Extrakte und Zubereitungen
* Teigwaren
* weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke

Der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission gehören derzeit paritätisch aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft 32 Mitglieder an. Die Kommission arbeitet nach einer vom BMELV erlassenen Geschäftsordnung.

Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse hat die Kommission zwölf Fachausschüsse eingesetzt, die unter Beteiligung spezieller Sachkenner Leitsatzentwürfe erarbeiten. Diese Leitsatzentwürfe werden den nach Paragraf 16 (2) LFGB zu beteiligenden Kreisen zur Stellungnahme zugeleitet, bevor sie der Kommission zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission im Interesse der Überzeugungskraft grundsätzlich einstimmig beschlossen und vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht.

Mitglieder der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (Berufungsperiode 2009 bis 2014)
Vorsitzende Dr. Birgit Rehlender  Stiftung Warentest, Berlin

Dr. Alexander Beck - Assoziation Ökologischer Lebensmittelhersteller e.V., Bad Brückenau
Christa Bergmann Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.
Gabriele Beutner - Deutsche Unilever GmbH, Hamburg
Thomas Böhm - Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Chemnitz
Dr. Margit Bölts  Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V., Bonn
Dr. Burchard Bösche Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e.V., Hamburg
Waltraud Fesser  Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Mainz
Heidrun Franke  Verbraucherzentrale Brandenburg e.V., Potsdam
Prof. Dr. Rudolf Christian Galensa  Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Karin Hillgärtner Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft e.V., Frankfurt
Dr. Detlef Horn - Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper, Krefeld
Jörg Jacob  bofrost   Dienstleistungs GmbH&Co. KG, Straelen
Prof. Dr. Gerhard Jahreis  Friedrich Schiller-Universität Jena
Heinz Joh - Institut für Hygiene und Umwelt, Hamburg
Prof. Dr. Günter Klein  Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover
Hartmut König   Verbraucherzentrale Hessen e.V., Frankfurt/Main
Prof. Dr. Lothar W. Kroh   Technische Universität Berlin
Prof. Dr. Stefan Leible   Universität Bayreuth
Dr. Martin Lohneis  Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe
Dr. Wolfgang Lutz   Deutscher Fleischer Verband, Frankfurt
Angelika Michel-Drees   Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Berlin
Isabelle Mühleisen   Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Petra Nüssle   Deutscher Bauernverband e.V., Berlin
Dr. Axel Preuß  Chemisches Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster
Dr. Karin Schindler   Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Erfurt
Dr. Wolfgang Schmid   Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Oberschleißheim
Prof. Dr. Wolfgang Schwack   Universität Hohenheim, Stuttgart
Prof. Dr. Olaf Sosnitza   Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Dr. Sieglinde Stähle  Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V., Berlin
Michael Welsch  Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V., Bonn
Christiane Zoost   Landeslabor Berlin-Brandenburg, Berlin

http://www.bmelv.de/cln_093/SharedDocs/Standardartikel/Ernaehrung/SichereLebensmittel/Kennzeichnung/Lebensmittelbuch/MitgliederLebensmittelbuchKommission.html?nn=406646

 Hinweise für die Anwendung der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches

Oberste Maxime im Lebensmittelverkehr ist der gesundheitliche Verbraucherschutz und der Schutz vor Täuschung.

Der Schutz vor Täuschung ist gewährleistet, wenn ein Lebensmittel in Zusammensetzung und Kennzeichnung der Verkehrsauffassung, also der redlichen Herstellungspraxis und der berechtigten Verbrauchererwartung, entspricht. Werden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, ist es von großer Bedeutung, die maßgebliche Verkehrsauffassung zu ermitteln und die richtige Verkehrsbezeichnung zu finden.

In der Europäischen Union gibt es nur in Ausnahmefällen eine einheitliche Verkehrsauffassung. Es gilt vielmehr der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der jeweils bestehenden nationalen Verkehrsauffassungen. In Deutschland wird die Verkehrsauffassung für viele Lebensmittel in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches beschrieben.

Die Leitsätze sind deshalb für Hersteller, Handel, Importeur, Verbraucher, Überwachung und Gerichte eine wichtige Orientierungshilfe. Bei ihrer Anwendung sind die folgenden Hinweise zu beachten.

1. Die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches sind keine Rechtsnormen und damit nicht rechtsverbindlich. Auch kommt ihnen nicht der Charakter von Verwaltungsrichtlinien zu. In Beurteilungen und Stellungnahmen sind die Leitsätze deshalb als Auslegungshilfe, nicht aber als Rechtsgrundlage zitierbar. Sie schränken auch keinesfalls die Zulässigkeit dessen ein, was nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht erlaubt ist.

2. Leitsätze haben den Charakter objektivierter Sachverständigengutachten. Sie bringen die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) zum Ausdruck. Sie sind vorrangige Auslegungshilfe für die Beantwortung der Frage, ob eine Irreführung im Sinne der Vorschriften des Lebensmittelrechts vorliegt.

3. Ergibt die Prüfung eines Lebensmittels eine Abweichung von der Beschreibung in den Leitsätzen, so ist das Lebensmittel bei ausreichender Kenntlichmachung der Abweichung gleichwohl verkehrsfähig. Eine ausreichende Kenntlichmachung im Sinne des Paragraf 11 Absatz 2 Nr. 2 LFGB erfolgt weitgehend durch die vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente, zum Beispiel die Angaben im Zutatenverzeichnis. Werden Lebensmittel lose abgegeben, so wird dem Erfordernis der ausreichenden Kenntlichmachung durch geeignete Angaben entsprochen.

4. Bestehen Zweifel, ob eine erhebliche Abweichung der Beschaffenheit noch kenntlich gemacht werden kann oder ob bereits ein im Wesen anderes Produkt (Aliud) vorliegt und damit die angegebene Verkehrsbezeichnung nicht mehr zulässig ist, hat die/der Sachverständige bei der Interpretation der Leitsätze die herkömmlichen Regeln der Normauslegung entsprechend anzuwenden. Von einem Aliud ist beispielsweise dann regelmäßig auszugehen, wenn in dem entsprechenden Leitsatz für ein Lebensmittel mit der festgestellten Beschaffenheit eine andere Verkehrsbezeichnung aufgeführt ist. Die ursprünglich gewählte Verkehrsbezeichnung ist dann als irreführend im Sinne des Paragraf 11 Absatz 1 Nr. 1 LFGB zu beurteilen.

5. Für ein Lebensmittel in einer Fertigpackung, das mit einer bestimmten Verkehrsbezeichnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig in Verkehr ist, dem betreffenden Leitsatz aber nicht entspricht, regelt Paragraf 4 Absatz 2 LMKV, dass dieses Lebensmittel grundsätzlich auch im Inland unter dieser Verkehrsbezeichnung in den Verkehr gebracht werden darf. Diese Verkehrsbezeichnung ist durch beschreibende Angaben zu ergänzen, wenn anderenfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen in der Verordnung vorgeschriebenen Angaben, der Verbraucher nicht in der Lage wäre, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.

6. Die Leitsätze werden regelmäßig durch die Kommission überprüft und ggf. geändert. Darüber hinaus können Erkenntnisse, dass sich die Verkehrsauffassung geändert hat, zur Überprüfung des entsprechenden Leitsatzes auf dem üblichen Weg an das Sekretariat der Lebensmittelbuch- Kommission herangetragen werden.

 

Codex Alimentarius

http://www.bmelv.de/cln_163/DE/Ernaehrung/SichereLebensmittel/Codex-Alimentarius/codex-alimentarius_node.html

Der Codex Alimentarius ist eine Sammlung in einheitlicher Form dargebotener internationaler Lebensmittelstandards. Er beruht auf den Annahmen und Beschlüssen der sogenannten Codex-Alimentarius-Kommission, eines gemeinsamen Gremiums der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) der Vereinten Nationen.

Codex Alimentarius - Geltungsbereich, Aufbau und Historie

Der Codex Alimentarius umfasst Standards der Vereinten Nationen für zahlreiche zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Lebensmittel. Sie sollen dem Verbraucher ein gesundheitlich unbedenkliches, unverfälschtes und ordnungsgemäß gekennzeichnetes Lebensmittel garantieren.

Fünf prioritäre Ziele sollen bis zum Jahr 2013 erreicht werden

Die Codex-Alimentarius-Kommission (CAC) beabsichtigt, der Weltbevölkerung das größtmögliche Maß an Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und -qualität zuzusichern. Zu diesem Zweck entwickelt die Kommission international abgestimmte Standards und verwandte Texte zur Anwendung in nationalen Rechtsvorschriften und im internationalen Lebensmittelhandel, die auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhen und auf den gesundheitlichen Schutz des Verbrauchers sowie auf die Gewährleistung von lauteren Handelspraktiken ausgerichtet sind.

Regionale und fachliche Gremien erledigen die wichtigsten Aufgaben

Dem Codex-Alimentarius gehören aktuell über 170 Staaten aus allen Regionen der Welt an. Das oberste Lenkungs- und Beschlussorgan ist die Codex Alimentarius Kommission (CAC), die derzeit jährlich, abwechselnd in Rom und in Genf tagt. Ihre Arbeiten sowie diejenigen der ihr nachgeordneten Gremien werden von einem gemeinsamen Sekretariat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vorbereitet und koordiniert.

Die Bedeutung des Codex für den Welthandel

Übereinkommen der WTO für den Lebensmittelhandel

Die Codex-Standards erfuhren durch die Gründung der Welthandelsorganisation (WTO) eine starke Aufwertung. Dazu war es gekommen, nachdem 117 Länder unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) ihre siebenjährigen Bemühungen zur Verbesserung des Welthandels zum Abschluss gebracht hatten und in einer Schlussakte der Uruguay-Runde, die formell am 15. April 1994 in Marrakesch angenommen wurde, den Grundstein für die WTO legten.